Dashcam / Kamera Rechtliches.
- RebelFazer
- Erledigt
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Hmm ja das schon.
Aber reicht ja schon das jeder n Handy in der Tasche hat und meint er müsse Dorfpolizist spielen. -
Hmm ja das schon.
Aber reicht ja schon das jeder n Handy in der Tasche hat und meint er müsse Dorfpolizist spielen.Solche Typen gabs aber auch schon davor. Erinnert mich grad an das TF Treffen bei Pseudo/Benny, wo der Nachbar meinte er muss "Blitzkasten" spielen
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In D ist es in der Regel so das man nur mit dem veröffentlichen ( you tube / Facebook usw.) Aufpassen muss. Ob eine Aufname vor gericht benutzt werden kann hängt vom Richter und Staatsanwalt ab. So meine Erfahrungen.
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Mal wieder was aus der Schweiz.
http://www.tagesanzeiger.ch/sc…-der-linie/story/19977923Ein Autofahrer verletzte bei einem Unfall eine Rollerfahrerin schwer. Im Auto des Unfallverursachers lief eine Dashcam. Die Ermittlungsbehörden haben die Ton- und Bildaufnahmen ausgewertet. Die Erkenntnisse daraus haben massgeblich zum Urteil, zu Ungunsten des Angeklagten, beigetragen:
Achtung: Ich habe absichtlich alles politische und persönliche aus der Zusammenfassung weggelassen. Es geht hier nur um Dashcams. Über den Rest kann gerne wo anders Diskutieren oder einen neuen Faden aufmachen. Danke.
Nur soviel noch. Herr Müller war 2014 Teil der FDP-NR-Fraktion welche folgendes Postulat eingereicht hat:
https://www.parlament.ch/de/ra…schaeft?AffairId=20144137 -
Wieder mal aus der Schweiz, genauer gesagt aus Schwyz und Basel.
Im April hat ein Basler Strafgericht Dashcamaufnahmen als Beweismittel zugelassen. Ein Autofahrer wurde angeklagt, da er eine Passantin angefahren hat. Mit den Aufnahmen konnte der Beschuldigte zeigen, dass die Frau die Strasse unverhoft betreten hat und im keine Reaktionszeit zum Bremsen blieb. Er wurde freigespochen.
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/18482682Das Kantonsgericht Schwyz hat hingegen Dashcamaufnahmen nicht als Beweismittel zuglassen. Im Fall gieng es um ein mögliches verbotenes Rechtsüberholen, welches von einem Autofahrer beobachtet, aufgezeichnet und angezeigt wurde. Der vermeintliche Rechtsüberholer wurde aus Mangeln an Beweisen freigesprochen.
http://www.tagesanzeiger.ch/sc…r-gerichte/story/31958817Die Verhandlung war am 20. Juni, der Entscheid mit Begründung noch nicht publiziert.
Sollte irgendwann hier auftauchen: http://www.kgsz.ch/rechtsprechung/ -
Wieder mal aus der Schweiz, genauer gesagt aus Schwyz und Basel.
Im April hat ein Basler Strafgericht Dashcamaufnahmen als Beweismittel zugelassen. Ein Autofahrer wurde angeklagt, da er eine Passantin angefahren hat. Mit den Aufnahmen konnte der Beschuldigte zeigen, dass die Frau die Strasse unverhoft betreten hat und im keine Reaktionszeit zum Bremsen blieb. Er wurde freigespochen.
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/18482682Das Kantonsgericht Schwyz hat hingegen Dashcamaufnahmen nicht als Beweismittel zuglassen. Im Fall gieng es um ein mögliches verbotenes Rechtsüberholen, welches von einem Autofahrer beobachtet, aufgezeichnet und angezeigt wurde. Der vermeintliche Rechtsüberholer wurde aus Mangeln an Beweisen freigesprochen.
http://www.tagesanzeiger.ch/sc…r-gerichte/story/31958817Die Verhandlung war am 20. Juni, der Entscheid mit Begründung noch nicht publiziert.
Sollte irgendwann hier auftauchen: http://www.kgsz.ch/rechtsprechung/Also um sich z'verteidige ok , zum Füdlibürger spiele und d'Justiz beschäftige niid zueglaa?
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Ein sinnvoller Einsatz der Cams wäre gegen die Gewalt der Links- und Rechtsradikalen vorzugehen. Beweismittel sind somit vorhanden und die Justiz kann durchgreifen...
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"Oh mein gott er hat rechts überholt" oder "er hat sich an der Ampel vorgedrängelt" finde ich keinen Grund Dashcams zu benutzen.
Bei einem Unfall das als Beweiss zu nehmen finde ich eine gute Idee, weil es die Chancen auf gerechtigheit und richtiges einschätzen der Situation geht. -
Folgenden interessanten Artikel habe ich über die Rechtslage von GoPros und Co. in Deutschland gefunden:
http://www.motorradonline.de/v…um-actioncams.812338.html
Ich werde nichts an meinen Filmpraktiken ändern... Ob es sich um aufgebauschte Einzelfälle handelt weiss ich nicht. Bisher hat mich die Rennleitung in Deutschland deswegen nie angehalten, und auch als meine Speicherkarte letztes Jahr aus anderen Gründen sichergestellt wurde, beanstandete der freundliche Beamte selbst nach Sichtung des Materials diesbezüglich gar nichts.
Bei uns wird das m.W. lockerer gehandhabt.
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Ich stelle bei meinen Aufnahmen bis HD-Auflösung meist fest, dass Personen (Geischter) sowie Nummernschilder nicht wirklich sichtbar/identifizierbar sind. Natürlich gibt es Situationen wie an Ampeln oder im Kolonnenverkehr, wo das anders ist. Solche Situationen schneid ich aber eh raus. Frage mich nun aber, ob denn das Rohmaterial ausschalggebend ist, da es "den Privatbereich nicht verlässt" - und wie weit nur das geschnittene Video, wo identifizierbare Stellen aber rausgeschnitten sind... In beiden Fällen werden ja keine spezifische 'Personenbezogenen Daten' veröffentlicht. Oder zählt da schon Motorrad/Kombi/Helm dazu, nicht nur Kennzeichen und Gesicht?
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Sollte irgendwann hier auftauchen: http://www.kgsz.ch
So jetzt taucht es auf:
Medienmitteilung: http://www.kgsz.ch/fileadmin/d…lung_zum_Dashcam-Fall.pdf
ZitatSchwyz, 18. August 2017
Medienmitteilung zum Dashcam-Fall
Ein Fahrlehrer filmte am 8. Oktober 2015 mit einer in seinem Auto installierten, permanent aufzeichneden Dashcam, wie ein ihm unbekannter Fahrzeuglenker auf der Autobahn kurz vor der Ausfahrt Goldau mit zu hoher Geschwindigkeit unerlaubt rechts überholte. Erst die Kantonspolizei konnte durch eine Vergrösserung der entsprechenden Filmsequenz das Autokennzeichen entziffern. Das Bezirksgericht Schwyz liess die Dashcam-Aufzeichnungen als Beweis zu und verurteilte den von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz angeklagten Fahrzeughalter. Das Kantonsgericht beurteilte den Fall im inzwischen auf seiner Homepage aufgeschalteten Urteil vom 20. Juni 2017 anders. Die Polizei hätte das Geschehen nicht selber filmen können. Der Fahrlehrer war ohne Schüler unterwegs und durch die Fahrweise des Beschuldigten nicht tangiert. Er filmte das Verkehrsgeschehen im konkreten Fall also ohne ersichtlichen Anlass. Die Dashcam Aufzeichnungen verletzen deshalb Datenschutzvorschriften. Die gefilmten Verkehrsregelverletzungen, obwohl sie mutmasslich grob waren, stellen keine schwerwiegenden Straftaten dar. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine justizförmige Strafverfolgungund die Interessen des Beschuldigten am Schutz seiner Personendaten überwiegen unter diesen Umständen diejenigen der Strafverfolgung an der Wahrheitsfindung und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Daher sind die Dashcam-Aufzeichnungen unverwertbar und ist der Beschuldigte mangels anderer Beweise freizusprechen.
Kantonsgericht Schwyz
Der Kantonsgerichtspräsident
Dr. Urs Tschümperlin
Urteil: http://www.kgsz.ch/fileadmin/d…s_Urteil_Dashcam-Fall.pdf -
sehr gut....ganz ehrlich, wo kommen wir hin, wenn jeder den Hilfspolizisten spielt. Es soll jeder vor seiner eigenen Türe kehren.