Da immer wieder Fragen zu technischen Änderungen am Motorrad auftauchen (resp. was für deren legalen Betrieb benötigt wird), hier mal die wichtigsten Punkte als Übersicht zusammengestellt.
Anmerkung:
Links und Auszüge werden nicht nachgeführt und können vom Orginal abweichen. Es sind hier lediglich Anhaltspunkte ohne Anspruch auf vollständige, aktuelle oder korrekte Wiedergabe. Es gilt in jedem Fall die Orginalfassung. Im Zweifelsfall beim StVA oder entspr. Stellen nachfragen.
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Entsprechende Vorschriften werden in der Richtlinie 2b "Abändern und Umbauen von Motorrädern" der ASA behandelt :
--> https://asa.ch/wp-content/upl…2019/index.html
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Inhaltsverzeichnis:
Zitat von ASA 2b IndexAlles anzeigen1 Allgemeines 21.1 Rechtsgrundlagen 2
1.2 Geltungsbereich 2
1.3 Informationsbezugsquellen 3
2 Begriffsbestimmungen 4
2.1 Abkürzungen und Adressen 4
2.2 Definitionen und Erläuterungen 5
3 Zulassungsverfahren 12
3.1 Allgemeines 12
3.2 Hierarchie der Dokumente 12
3.3 Prüfumfang 14
3.4 Eintragung der Änderungen im Fahrzeugausweis 14
3.5 Zollrechtliche Bestimmungen 15
4 Änderungen 16
4.1 Bremsanlage 16
4.2 Lenkeinrichtung 23
4.3 Sichtverhältnisse, Windschutzscheibe, Scheibenwischer 25
4.4 Beleuchtung 27
4.5 Reifen, Felgen, Achsen, Aufhängung 42
4.6 Fahrgestell (Rahmen), Verschalung, Fussraster, Abstellstütze 48
4.7 Sonstige Ausrüstungen: Seitenwagen und Anhänger, Sitze, Treibstoffbehälter 52
4.8 Emissionen, Leistung, Schalldämpfer, Katalysator 55
4.9 Gesamtübersetzung 64
4.10 Fahrzeugumbauten für besondere Verwendung 65
4.11 Abmessungen 66
4.12 Gewichte 67
4.13 Änderung des Gesamt-/ Garantiegewichts 68
4.14 Änderung der Fahrzeugart 69
5 Inkraftsetzung 70
6 Anhänge 71
Kapitel 4 behandelt entspr. Änderungen und Umbauten.
Dort beschriebene Anforderungen sind mit Buchstaben gekennzeichnet und jeweils unten auf jeder Seite kurz betitelt, in Kapitel 3.1 jedoch genauer beschrieben:
Zitat von ASA 2b ZulassungsverfahrenAlles anzeigenEs werden folgende Fälle unterschieden:
- A: nicht melde- und prüfpflichtige Änderung;
- B: nicht melde- und prüfpflichtige Änderung, Bauteile müssen aber typengenehmigt sein (betrifft hauptsächlich Beleuchtungseinrichtungen);
- C: meldepflichtige Änderung (betrifft beispielsweise Änderung der Farbe);
- D: melde- und prüfpflichtige Änderung; Beurteilung durch die Zulassungsbehörde;
- E: melde- und prüfpflichtige Änderung; Eignungserklärung des Bauteileherstellers erforderlich;
- F: melde- und prüfpflichtige Änderung; Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer anerkannten Prüfstelle (APS) erforderlich;
- G: melde- und prüfpflichtige Änderung; Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder Garantie des Umbauers, gestützt auf den Bericht einer anerkannten Prüfstelle (APS), der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt, erforderlich;
- H: bewilligungs- und prüfpflichtige Änderungen.
Melde- und prüfpflichtige Änderungen werden vom StVA im Fahrzeug-Ausweis vermerkt - ausser Varianten auf der Typenscheingenehmigung. Eintragungen sind in Kapitel 3.4 beschrieben.
In Kapitel 3.2. sind die allenfalls benötigten Dokumente aufgeführt und mit Hierarchiestufen aufgelistet.
Zitat von ASA 2bDokumente einer höheren Stufe werden anstelle eines Dokumentes einer tieferen Stufe anerkannt. Wird beispielsweise in den vorliegenden Richtlinien eine Eignungserklärung des Bauteileherstellers verlangt (Stufe 3), kann stattdessen auch eine Konformitätsbeglaubigung (Stufe 1) vorgelegt werden.
ABE ist als internationale Genehmigung unter Stufe 1 aufgeführt, d.h. für eine Zulassung im obigen Beispiel (z.B. Fall E) daher ebenfalls gültig.
Tipp:
--> Vor dem Posten von Fragen betreffend Zulassung von Änderungen, am besten mit den passenden Abschnitten dieser Richtlinie vertraut machen.
Diese sollte schon einen Anhaltspunkt liefern, was für die Zulassung einer Änderung benötigt ist. Details sind mit dem StVA zu klären. Dies ist sowieso 'nur' ein Forum ohne Garantie, dass Antworten tatsächlich den Vorschriften entsprechen.
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- Quellenangaben
- https://asa.ch/online-bibliothek/richtlinien/
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